Heilpädagogische Behandlung bei Legasthenie,
Lese-Rechtschreib-Schwäche, Teilleistungsstörungen
Die Legasthenie/-Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) bezeichnet eine umschriebene Störung im Erlernen der Schriftsprache, die nicht durch eine allgemeine Beeinträchtigung der geistigen Entwicklungs-, Milieu- oder Unterrichtsbedingungen erklärt werden kann. Vielmehr ist die LRS das Ergebnis von Teilleistungsschwächen der Wahrnehmung, Motorik und/oder der sensorischen Integration, bei denen es sich um anlagebedingte und/oder durch äußere schädigende Einwirkungen entstandene Entwicklungsstörungen von Teilfunktionen des zentralen Nervensystems handelt.
Diese Definition entspricht der Definition der Dyslexie durch die World Health Organisation (1986) sowie dem Begriff Dyslexie in der internationalen Klassifikation der Diagnosen (ICD).
Mit der LRS können u. a. Teilleistungsschwächen der Wahrnehmung, der Motorik (Bewegungs- und Koordinationsstörungen), der Seitendominanz in Erscheinung treten. Eine unberücksichtigte, unbehandelte oder nicht fachgerecht behandelte Störung führt in der Regel sowohl zur Ausweitung des Versagens in der Schule auf andere Lernbereiche als auch zu schwerwiegenden Störungen der Persönlichkeitsentwicklung, vor allem in Bezug auf das Selbstwerterleben, soziale Beziehungen und das Arbeits- und Leistungsverhalten (Verlust der Lernmotivation).
Heilpädagogische Hilfe
Berücksichtigung der besonderen Lernschwierigkeiten des Kindes bedeutet vor allem Entlastung von unangemessenen Forderungen, von Misserfolgserlebnissen und von negativen Selbst- und Fremdbewertungen. Dazu wird insbesondere der Stellenwert der Mängel beim Lesen und Schreiben zurechtgerückt. Die nicht messbaren Eigenschaften des Kindes, seine kreativen und sozialen Fähigkeiten sowie seine besseren Fertigkeiten werden verstärkt beachtet und ihm und seiner Umgebung verdeutlicht. Heilpädagogische Förderung (=vielfältige methodische Vorgehensweise) berücksichtigt neben der Sprache und der Motorik in gleicher Weise die Wahrnehmungsbereiche, deren Verknüpfung und die sensomotorische Koordination. Im Zuge der Wiederherstellung der Lernfähigkeit und -motivation werden mit dem Kind individuelle Aneignungswege für das Lesen und Schreiben entwickelt.
Eine LRS allein stellt nach Auffassung der Sozialbehörden noch keine wesentliche körperliche, geistige oder seelische Behinderung dar. Soweit schulische Maßnahmen ausreichen, das Kind vor der Ausweitung des Versagens auf andere Lernbereiche und vor Selbstwertproblemen zu bewahren und zu einer seiner Begabung angemessenen Schullaufbahn zu verhelfen, brauchen außerschulische Hilfen nicht in Anspruch genommen zu werden.
Ist aber die LRS nicht rechtzeitig erkannt oder nicht fachgerecht behandelt worden, und drohen bereits sekundäre Störungen des Lernverhaltens und der Leistungsmotivation und/oder der Persönlichkeitsentwicklung, dann ist der Schüler unmittelbar von einer seelischen Behinderung bedroht.
In diesem Fall bedarf es außerschulischer, Maßnahmen, wie heilpädagogischer Behandlung als Eingliederungshilfe, die nach § 35a KJHG zu gewähren sind, um den Eintritt einer seelischen Behinderung abzuwenden. Hat die LRS schon zu einer seelischen Störung geführt, so kann diese eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Fähigkeiten zur Eingliederung in die Gesellschaft (Bildungs-, Beschäftigungs- und Ausbildungsbereich) in erheblichem Umfang zur Folge haben. Auch in diesem Fall bedarf es außerschulischer Maßnahmen. Alle Maßnahmen sollen dazu dienen, jungen Menschen mit einer besonderen Lernschwäche Bildungsmöglichkeiten zu eröffnen, die ihrer Begabung entsprechen und sie vor Beeinträchtigungen ihrer seelischen Entwicklung zu bewahren.
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