Kanzlei Jan Frederichs, staatlich genehmigter Auswandererberater für die USA Moltkestr. 38a 53173 Bonn, Tel. zu best. Zeiten: 0190-861-145 ( 3,63 DM/min )

Geschäftsgründung und selbständige Tätigkeit

Die Geschäftsgründung, der Erwerb eines Unternehmens oder der Erwerb einer Teilhaberschaft an einem bestehenden Unternehmen in den USA ist nach den US-Gesetzen nicht nur vergleichsweise einfach, sondern hat zunächst keine besondere Relevanz für Visum und Aufenthalt ( sehr wohl ensteht aber ab sofort eine US-Steuerpflicht ). D.h. die Geschäftsgründung bzw. der Erwerb eines bestehenden Untenehmens ist an sich auch auf Basis eines B1/B2-Visums oder auf Basis der visumsfreien Einreise möglich.

Will man aber in seinem US-Unternehmen vor Ort in den USA arbeiten, braucht man das dafür erforderliche Visum bzw. Aufenthaltsrecht. Dafür kommen folgende Visakategorien in Betracht:

Das "Intra-Company-Transfer-Visum" ( L-Visum ) richtet sich an Firmen, die mehrheitlich in ausländischer Hand liegen und sowohl in den USA als auch in Deutschland ( Österreich, Schweiz ) eine Zweigstelle haben und aus diesem Grund eine internationale Firma genannt werden können. Solche Firmen können bestimmte Mitarbeiter ( auch den Chef persönlich ) von der deutschen Zweigstelle zur amerikanischen Zweigstelle entsenden, ggf. auch mit dem Auftrag, die Zweigstelle in den USA überhaupt erst aufzubauen.

Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter in den USA als Manager / Führungskraft eingesetzt wird und dafür auch qualifiziert ist oder aber wegen spezifischer firmeninterner Kenntnisse zu Produkten oder der Produktion als "firmenspezialisierte Fachkraft" eingesetzt werden soll. Der Mitarbeiter muß bereits in den letzten drei Jahren mindestens ein Jahr im Ausland für die internationale Firma gearbeitet haben.

An die "internationale Firma" werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie muß allerdings in beiden Ländern "funktionieren", darf also z.B. nicht in Deutschland nur noch zum Schein fortbestehen. Je größer die internationale Firma ist, desto einfacher dürfte die Erlangung des L-Visums sein.

Das Treaty Trader Visa ( E-1-Visum ) erlaubt es Ausländern aus Staaten, mit denen die USA ein entsprechendes Handelsabkommen abgeschlossen hat ( u.a. Deutschland, Österreich und Schweiz ), in den USA ein Unternehmen zu gründen oder zu kaufen und dort zu arbeiten, wenn dieses Unternehmen zum überwiegenden Teil mit dem Handel zwischen den beiden Ländern wirtschaftet. An den Umfang der Geschäftstätigkeit werden höhere Anforderungen gestellt, ohne dass das Gesetz dazu konkretere Aussagen trifft. Ohne verbindliche Zahlen nennen zu können, sollte man von einem Jahresmindestumsatz von 150.000 $US ausgehen. Bei der Visumsbeantragung muß dieser künftige Umsatz mit Import- bzw. Exportzahlen aus der Vergangenheit glaubhaft gemacht werden. Das Unternehmen muß zu mindestens 51 % in ausländischer Hand liegen ( wobei Ausländer mit Green Card nicht mitgerechnet werden dürfen ).

Das Treaty Investor Visa ( E-2-Visum ) basiert ebenso wie das E-1-Visum auf einem Abkommen zwischen den USA und dem Heimatland. Dieses Visum ist für Viele das interessanteste: Anders als bei den beiden vorgenannten Visa-Kategorien setzt diese Kategorie für das künftige US-Unternehmen keine konkreten Anforderungen an Geschäftsbeziehungen in das Heimatland voraus, sondern Sie können sich weitgehend auf ihr Geschäft " in den USA für die USA" konzentrieren. Es gibt auch keine Beschränkungen hinsichtlich des Tätigkeitsfeldes. Außerdem spielt die Berufsausbildung nur insoweit eine Rolle, als sie für das geplante Unternehmen erforderlich ist, d.h. auch Ausländer ohne eine akademische Ausbildung können das Visum erhalten.

Natürlich gibt es auch Anforderungen: Die Investition für das Unternehmen muß "substantial" sein. Wie schon bei den E-1-Visa schweigt das Gesetz zu genaueren Daten. Die Mindesthöhe der Investition hängt sehr vom Einzelfall ab, dürfte aber nur selten unter 80.000 $US liegen. Die Investition für das bereits gegründete Unternehmen muß mindestens schon "auf den Weg gebracht worden sein", bevor das Visum beantragt werden kann. Das Unternehmen muß außerdem zur Überzeugung des Konsulats überlebensfähig sein und einen positiven Einfluß auf die amerikanische Wirtschaft haben ( praktisch heißt dies, dass unbedingt Arbeitsplätze für Amerikaner durch die Investition geschaffen oder gesichert werden sollten, je mehr desto besser ). Dies ist weniger ein Problem, wenn man in ein bestehendes Unternehmen einsteigt oder es übernimmt. Andernfalls helfen bereits in den USA erzielte Absatzzahlen. Gibt es solche noch nicht, braucht man einen überzeugenden, möglichst professionell erstellten Business Plan. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass man mit dem E-1-Visa auch auf Franchise-Basis eine Filiale eines großen Unternehmens übernehmen oder eröffnen kann, so dass der Business Plan kein großes Problem sein dürfte. Wie schon bei den E-1-Visa muß das Unternehmen zu mindestens 51 % in ausländischer Hand liegen.

Schließlich ist es möglich, sich über Rechtskonstruktionen in der eigenen, neu gegründeten Firma als Arbeitnehmer mit einem H-1B-Visum anzustellen. Voraussetzung ist natürlich, daß man die dafür erforderliche höhere berufliche Qualifikation besitzt. Abgesehen davon steht der INS einem solchem Vorgehen eher skeptisch gegenüber.



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