Kanzlei Jan Frederichs, staatlich genehmigter Auswandererberater für die USA Moltkestr. 38a 53173 Bonn, Tel. zu best. Zeiten: 0190-861-145 ( 3,63 DM/min )

Allgemeines

Die Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechts wird ebenso wie die Erteilung eines befristeten Visums fast immer davon abhängig gemacht, dass keine Einwanderungsabsicht besteht ( immigrant intent ), wobei nach dem US-Gesetz der Grenzbeamte davon ausgehen darf, dass eine solche Absicht immer besteht, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Diese Beweislastumkehr führt dazu, dass schon kleinere Indizien an der Grenze dazu führen können, dass wegen einer Einwanderungsabsicht die Einreise verwährt wird. Man kann sich und dem Grenzbeamten das Leben leichter machen, wenn man bei der Einreise darauf achtet, nicht einen Eindruck zu erwecken, der gar nicht stimmt, dem Grenzbeamten aber kaum eine andere Wahl läßt, als von einer Einwanderungsabsicht auszugehen. Ungünstig wäre es z.B. ein Buch mit dem Titel "Wie bewerbe ich mich in den USA" in der Handtasche mit sich zu führen, wenn Sie dort eigentlich nur Urlaub machen. Schaden kann es auch nicht, einen amerikanischen Führerschein, amerikanische Kreditkarten oder sonstige Indizien für eine engere Beziehung zu den USA statt im Handgepäck im Koffer zu transportieren, damit nicht fälschlicherweise der Eindruck entsteht, Sie wollten einwandern.

Abgesehen davon gibt es aber einige befristete Visa- bzw. "Aufenthaltskategorien", bei denen die sogenannte "dual intent"-Doktrin angewandt wird. D.h. die Einwanderungsabsicht steht dem befristeten Aufenthalt nicht entgegen. Diese Doktrin hat vor allem eine Bedeutung für die Fälle, bei denen man während der Wartezeit auf die Green Card in den USA sein befristetes Aufenthaltsrecht verlängern bzw. aufrechterhalten will. Bei der Einreise auf die dual-intent-doctrin zu verweisen ist zwar theoretisch möglich, kann aber praktisch zu Schwierigkeiten führen.

Weiterhin tun sich die amerikanischen Behörden sehr schwer damit, zu unterscheiden, dass zwar langfristig eine Einwanderungsabsicht besteht, gleichwohl für eine konkrete Einreise der Rückkehrwille in das Heimatland vorliegt. Wer also z.B. ein Einwanderungsvisum vom Ausland aus beantragt hat, hat kaum die Chance, während der Wartezeit auf das Einwanderungsvisum ein befristetes Visum bzw. ein befristetes Aufenthaltsrecht zu bekommen, obwohl der Rückkehrwille für die zwischenzeitliche Urlaubsreise völlig außer Frage steht: wegen des Antrags auf ein Einwanderungsvisum ist die Annahme einer Einwanderungsabsicht kaum zu widerlegen.

Ebenso kann es zu Problemen führen, wenn man sich zwischen zwei Aufenthalten in den USA nur kurze Zeit im Ausland aufhält. Wer z.B. nach sechs Monaten USA-Aufenthalt nur zwei Tage in Mexiko war, muß damit rechnen, wegen Verdachts der Einwanderungsabsicht beim Versuch der erneuten Einreise in die USA an der Grenze abgelehnt zu werden. Eine feste Regel, wann eine erneute Einreise ohne größeres Risiko möglich ist, gibt es leider nicht. Eine Faustregel besagt, daß nach drei Monaten Auslandsaufenthalt nichts schief gehen dürfte. Die Einreise kann aber schon nach einer Woche oder gar nach einem Tag klappen.

Sie sollten darauf achten, daß Sie beim Einreisebeamten nicht den Eindruck erwecken,

Ähnliche Fragen sind Ihnen vielleicht schon von einer ggf. erforderlichen Visumsbeantragung bekannt. Der Grenzbeamte entscheidet aber völlig frei und in eigener Verantwortung, ob er Ihnen ein Aufenthaltsrecht gewährt.

Ungünstig ist es auch, wenn man gegen Zollbestimmungen verstößt, selbst wenn dies nicht beabsichtigt war ( oder wussten Sie, dass man kein Wurstbrot mitbringen darf ? ).



Gliederung    zum Anfang dieser Seite    vorherige Seite    nächste Seite


©2002 Jan Frederichs Rechtsanwalt und staatlich genehmigter Auswandererberater für die USA Moltkestr. 38a 53173 Bonn Tel.: 0190-861-145 (3,63 DM/min ) nur zu bestimmten Zeiten