Für einen Aufenthalt in den USA ist neben einem Visum vor allem das Aufenthaltsrecht entscheidend. Ob Sie ein Aufenthaltsrecht haben und wie lange dies gilt, erkennt man am Arrival/Departure-Record, der sog I-94 oder I-94W Karte, die im US-Einreiseflughafen in Ihren Reisepaß geheftet wird. Damit wird klar, wer eigentlich das Sagen hat: Die Behörde am Einreiseflughafen, der Immigration and Naturalization Service ( INS ), eine Behörde des US-Justizministeriums.
Das Visum ist dagegen nur ein Einreisedokument, genauer gesagt ein Anreisedokument. Es berechtigt den Inhaber, an der US-Grenze vom INS gehört zu werden. Ob man aber das Aufenthaltsrecht bekommt, entscheidet nur der INS und nicht das Konsulat, das das Visum ausgestellt hat. D.h. der Grenzbeamte vom INS kann das Aufenthaltsrecht anders gewähren, als nach dem Visum zu erwarten war oder gar die Einreise verweigern, obwohl zuvor ein Visum ausgestellt wurde.
Dennoch ist bis auf eine Ausnahme ein Visum erforderlich. Je nach dem, welchem Zweck der Aufenthalt dienen soll, benötigt man das entsprechende Visum. Das Visum ist also praktisch eine Vorprüfung des geplanten Aufenthalts durch die Konsulate.
Es ist daher unwahrscheinlich, daß das Aufenthaltsrecht verweigert wird, wenn zuvor ein Visum ausgestellt wurde. Dies gilt erst recht, wenn Vorbereitung und Beschaffung des Visums aufwendig waren. Jedenfalls ist es ratsam, alle Dokumente, die man für das Visum einreichen musste auch bei der Ersteinreise mit sich zu führen, um sie dem INS-Beamten notfalls vorlegen zu können. Der INS verweigert die Einreise trotz Visums in der Regel nur dann, wenn er bei der Einreise konkrete Anhaltspunkte dafür erkennt oder zu erkennen glaubt, dass gegen immigrationsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Eine Einreiseverweigerung durch den INS kommt im Durchschnitt gesehen nur selten vor. Dennoch sollte man dem Einreisebeamten gegenüber stets aufmerksam, freundlich und hilfesbereit sein.
Der Unterschied zwischen Visum und Aufenthaltsrecht zeigt sich auch darin, dass die jeweilige Geltungsdauer unterschiedlich sein kann. So wird z.B. ein Besuchervisum ( B1/B2 ) in der Regel für 10 Jahre, bei der Einreise dann aber nur ein Aufenthaltsrecht für sechs Monate ausgestellt.
Die meisten Visa berechtigen zur mehrfachen Anreise innerhalb des Geltungszeitraums ( im Visum steht dann: "Entries: M", M steht für multible ), einige wenige jedoch nur zur einmaligen Anreise.
Visa können in der Regel verlängert werden, wobei zwischen Neubeantragung und Verlängerung eigentlich kein Unterschied besteht. Je nach Aufenthaltsstatus kann auch ein Aufenthaltsrecht verlängert werden, wobei dies aber nicht immer ganz einfach ist.
Schließlich ist der Unterschied zwischen Visum und Aufenthaltsrecht auch daran zu erkennen, dass man je nach Aufenthaltsstatus diesen auch in den USA wechseln kann, ohne das dafür erforderliche Visum zu besitzen. Erst wenn man ausreist und dann wieder einreisen will, braucht man das für den geplanten Aufenthaltszweck erforderliche Visum. Dies verdeutlicht auch, dass ein Aufenthaltsstatus mit der Ausreise endet. Wenn man wieder einreist, erhält man einen neuen Status bzw. ein neues Aufenthaltsrecht.
Ausländer haben übrigens weder auf ein Visum, noch auf ein Aufenthaltsrecht einen einklagbaren Rechtsanspruch. Wenn einem also das Visum oder das Aufenthaltsrecht nicht gewährt wird, kann man kaum etwas dagegen machen. Besser man vermeidet Komplikationen im Vorfeld, z.B. indem man gut vorbereitet, bestenfalls professionell beraten ein Visum beantragt und bei der Einreise auf den Grenzbeamten eingeht.
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