BUNDarchiv

Zurück Weiter

zurück zur Übersicht

25. Juli 2000

Wortlaut der Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände NRW
an die Bezirksregierung Düsseldorf und das MURL

 

Gewässerbauliche Maßnahmen im Bereich des Hexbachtales in Essen

Sehr geehrte Damen und Herren,

von unseren örtlichen Vertretungen in Essen, Mülheim und Oberhausen haben wir von den o.g. geplanten Maßnahmen erfahren. Demnach ist geplant, die vorhandene Kanalisation zu erneuern und zwei Regenrückhaltebecken mit Anschluß an den Hexbach zu bauen. Eine Beteiligung der gem. § 29 BNatSchG in NW anerkannten Naturschutzverbände ist bislang nicht erfolgt, da eine Genehmigung der geplanten Maßnahmen nach § 58 (1) Landeswassergesetz vorgesehen ist.

Nach den uns vorliegenden Informationen handelt es sich jedoch mindestens bei dem Bau der Regenrückhaltebecken eindeutig um einen Eingriff in ein Gewässer, den Hexbach:

Zum Einen sollen zwei Regenrückhaltebecken gebaut werden, die an den Hexbach anzuschließen sind und hierbei auf jeden Fall den Ausbau des Fließgewässers erfordern. Zum anderen droht durch den Bau der Regenrückhaltebecken in der Aue der direkte Verlust von Quellbereichen und Zuflüssen des Hexbaches. Es ist hierbei nicht auszuschließen, daß die ökologisch notwendige Mindestwasserführung des Hexbaches und seiner Zuflüsse erheblich reduziert wird. Darüber hinaus unterstehen Quellbereiche dem besonderen Schutz des § 62 LG NW. Planungen, die zu Beeinträchtigungen derartiger Biotope führen können, sind grundsätzlich unzulässig.

Gem. § 31 (2) WHG bedarf die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, das den Anforderungen des UVPG entspricht. Gem. § 31 (3) WHG kann auch nur dann auf eine Planfeststellung verzichtet und eine Genehmigung erteilt werden, wenn die unter § 31 (3) genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall: Aufgrund des Umfanges des Vorhabens ist der Ausbau nicht von wasserwirtschaftlich geringer Bedeutung im Sinne des Abs. 3 Nr. 1.

Die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Biotope in den Quellbereichen und die Änderungen der Wasserführung stellen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter Wasser, Boden, Pflanzen und Tiere dar. Ein Planfeststellungsverfahren ist daher gem. § 31 WHG erforderlich.

Die anerkannten Naturschutzverbände fordern daher ein Verfahren gem. § 31 WHG mit Beteiligung der gem. § 29 BNtSchG anerkannten Naturschutzverbände durchzuführen. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, daß sich die anerkannten Naturschutzverbände rechtliche Schritte zur Erzwingung ihrer Beteiligung und zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens vorbehalten.

Im übrigen ist auf die Stellungnahme des Beirates bei der ULB der Stadt Essen und die Stellungnahmen der örtlichen Vertretungen der Naturschutzverbände in Essen, Mülheim und Oberhausen hinzuweisen, die der Stadt Essen vorliegen und diesem Schreiben beigefügt sind.

Ich bitte daher kurzfristig um eine Darstellung des Sachverhaltes und der von Ihnen weiteren beabsichtigten Schritte. Eine Kopie dieses Schreiben erhält das MURL.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Mackmann

 

Zurück Weiter

 

© BUND Mülheim an der Ruhr