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Stellungnahme zum Auslegungsentwurf des Landschaftsplans der Stadt Mülheim an der Ruhr (Stand 2/2003)

Mülheim an der Ruhr, den 22.  Mai 2003

 

Sehr geehrte Frau Mühlenfeld,

hiermit nimmt die BUND Kreisgruppe Mülheim an der Ruhr zum im Auslegungsentwurf (Stand 2/2003) befindlichen Landschaftsplan Stellung.

Insgesamt begrüßt die Kreisgruppe den hier vorgelegten Auslegungsentwurf. Im Detail halten wir jedoch eine Reihe von Änderungen für notwendig:

Allgemeines

Leider sind die Veränderungen zwischen dem Entwurf von 2000 und dem Vorliegenden nicht dokumentiert, so dass das Nachvollziehen von Änderungen bzgl. der Linienführung und Inhalte sehr mühsam und zeitaufwendig ist. Dem Textentwurf fehlt nach wie vor ein Literatur- oder Quellenverzeichnis, aus dem hervorgeht welche planungsrelevanten Unterlagen im Detail für den LP verwendet wurden.

Zur Entwicklungskarte:

(die Ziffern beziehen sich auf die Festsetzungsnummern in der Karte bzw. auf den Textteil)

6.1 Der Bereich ist derzeit Kippfläche, warum wurde auch der Teil zwischen den Gleisen einbezogen?

6.2 Der BUND beharrt auf der Forderung die ganze Fläche (wie im Entwurf Ökoplan 2000) grundsätzlich zu schützen und entsprechend in die Kategorie 2 (Anreicherung) zu überführen. Es handelt sich hierbei um eine Fläche mit sehr hoher Funktion bzgl. des Biotopverbundes, von einer weitern baulichen Verdichtung ist hier abzusehen.

6.4 Die Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutz wird abgelehnt, die Fläche soll in die Kategorie 9 (Sicherung und Entwicklung) überführt werden. Die Zersiedelung und Versiegelung der Bereiche nördlich der Zeppelinstrasse, führen zu einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung.

6.5(neu) Die Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutz wird abgelehnt, die Fläche soll in die Kategorie 2 (Anreicherung) überführt werden. Die Zersiedelung und Versiegelung der Bereiche nördlich der Zeppelinstrasse, führen zu einer starken Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsnutzung. Dies geschieht ohne zwingenden Grund, da im unmittelbarer Umfeld am Flughafen genügend Flächen für eine Gewerbeansiedlung zur Verfügung stehen.

6.6 Kölner Strasse im Bereich zwischen Markenstrasse und Mühlenbergsheide ist in der Karte falsch nummeriert (hier als 6.4 dargestellt). Der im Gewerbegebiet Erzweg ausgewiesene Bereich ist für die östlich anschließenden Flächen (überwiegend Feuchtwiesen) in die Kategorie 2 zu überführen

7.20 sollte in Kategorie 6 überführt werden

Außerdem:

Die im Teilbereich Auberg bestehende Gehölzreihen sind durch geeignete Nachpflanzungen landschaftsgerechter Gehölze aufwerten.

Die Fläche der "Siedlung Jakobsbrunnen" ist in die Kategorie 3 (Wiederherstellung) zu überführen.

Die wilde Siedlung in Winkhausen - Reuter Straße , noch im alten LP als störend markiert, ist in Entwicklungsziel 3 überzuführen. Die Duldung der ungeordneten Siedlung ist nicht akzeptabel.

Zur Festsetzungskarte

(die Ziffern beziehen sich auf die Festsetzungsnummern in der Karte und im Textteil)

Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiet: Punkt 16 Entwurfsfassung (Ökoplan 2000): "... Hunde frei umherlaufen zu lassen". Es ist fachlich nicht nachvollziehbar warum dieses Verbot wieder aus dem Landschaftsplan herausgenommen wurde. Freilaufende Hunde stellen in Naturschutzgebieten immer ein sehr hohes Störungspotential dar. Dies ist insbesondere für die Saarner Ruhraue und den Mülheimer Wald durch die dort arbeitenden Landschaftswächter seit vielen Jahren hinreichend dokumentiert worden. Das Schutzziel ist hier höher zu gewichten als die Belange von Hundebesitzern und deren Hunde. Wir fordern daher dieses sinnvolle Verbot wieder in den Auslegungsentwurf aufzunehmen.

Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiet: Punkt 21 bis 23 Entwurfsfassung (Ökoplan 2000). Es ist fachlich nicht nachvollziehbar warum diese Verbote wieder aus dem Landschaftsplan herausgenommen wurden. Insbesondere das Auftragen von Klärschlamm oder Kalk führt zu einer nachhaltigen Veränderung in der Bodenreaktion, die wiederum unmittelbar auf die Bodenorganismen und auf die Standortfaktoren der Pflanzen wirken. Diese Veränderungen können unmittelbar Auswirkungen auf die schutzwürdigen Pflanzen und Pflanzengesellschaften haben. So sind z. B. weite Teile des Mülheimer Waldes durch Waldgesellschaften geprägt, die auf basenarmen Substraten vorkommen. Hierzu zählen z. B. das Luzulo-Fagetum, Betulo-Quercetum, Betuletum pubescentis u.a. Charakteristische, typische und bemerkenswerte Pflanzenarten sind u. a. Luzula luzuloides, L. sylvatica, Avenella flexuosa, Festuca tenuifolia, Agrostis canina, Molinia caerulea, Osmunda regalis, Carex elongata, C. canescens, C. echinata, C. demissa, C. elata, Erica tetralix, Calluna vulgaris, Vaccinium myrtillus, Dryopteris carthusiana, Juncus bulbosus, Juncus squarrosus, Potamogeton polygonifolius u.v.a.m. sowie zahlreiche bodensubstratbewohnende Moose, insbesondere Torfmoose und Flechten, die unmittelbar durch das Auftragen von Kalk gefährdet sind. Mit der Standortveränderung durch Kalkung würde entsprechend das Schutzziel ad absurdum geführt.

Da in den Naturschutzgebieten ohnehin die forstwirtschaftliche Nutzung – zu deren Optimierung ja gekalkt würde - nicht im Vordergrund steht, bestehen wir auf die Beibehaltung dieser grundsätzlichen Verbote.

Das Auftragen von Klärschlamm auf Böden in Naturschutzgebieten darf grundsätzlich nicht erlaubt sein, deshalb bestehen wir auch hier auf das Beibehalten dieses grundsätzlichen Verbotes.

2.1.2.1 NSG "Hexbachtal": Gebot Nr. 13: Es ist nicht nachvollziehbar warum unter den Textlichen Festsetzungen "die einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Bruch- und Auenwälder" erlaubt wird.

Dieses Gebot würde nur Sinn machen, wenn auf diesen Flächen unter forstwirtschaftlichen Gesichtpunkten ein Ertrag angestrebt würde. Dies kann aber nicht der Fall sein, da dies nur durch Umwandlung und Aufforstung mit anderen Gehölzarten möglich wäre. Da diese Waldgesellschaften jedoch in NRW als gefährdet gelten, muss jegliche Störung im Boden-, Wasser- und Lichthaushalt verhindert werden. In den Bruch- und Auenwälder muss die natürliche Entwicklung angestrebt werden. Entnahme von Gehölzen sollten nur im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht erlaubt sein.

2.1.2.4 Das südliche Ruhrtal ist auf der Mendener Seite im Bereich der Aue als Naturschutzgebiet bis zur Stadtgrenze zu erweitern oder die Herausnahme aus der Schutzkategorie (siehe KVR-Entwurf) ist zu begründen. Eine direkte Übereinstimmung mit dem Gebietsentwicklungsplan ist nicht zwingend erforderlich. Die Belange der Landwirtschaft im Rahmen der "guten fachlichen Praxis" sind dadurch nicht berührt.

2.1.2.9 NSG "Hangquellen an der Tannenstraße": Gebot Nr. 12: Es ist nicht nachvollziehbar warum unter den Textlichen Festsetzungen "die einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Bruch- Moorbirkenbruch und Auenwälder" erlaubt wird.

Dieses Gebot würde nur Sinn machen, wenn auf diesen Flächen unter forstwirtschaftlichen Gesichtpunkten ein Ertrag angestrebt würde. Dies kann aber nicht der Fall sein, da dies nur durch Umwandlung und Aufforstung mit anderen Gehölzarten möglich wäre. Da diese Waldgesellschaften jedoch in NRW als gefährdet gelten, muss jegliche Störung im Boden-, Wasser- und Lichthaushalt verhindert werden. In den Bruch- und Auenwälder muss die natürliche Entwicklung angestrebt werden. Entnahme von Gehölzen sollten nur im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht erlaubt sein.

2.1.2.10 NSG "Wambach und Oembergmoor"

Gebot Nr. 13: Es ist nicht nachvollziehbar warum unter den Textlichen Festsetzungen "die einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Bruch- und Auenwälder" erlaubt wird.

Dieses Gebot würde nur Sinn machen, wenn auf diesen Flächen unter forstwirtschaftlichen Gesichtpunkten ein Ertrag angestrebt würde. Dies kann aber nicht der Fall sein, da dies nur durch Umwandlung und Aufforstung mit anderen Gehölzarten möglich wäre. Da diese Waldgesellschaften jedoch in NRW als gefährdet gelten, muss jegliche Störung im Boden-, Wasser und Lichthaushalt verhindert werden. Insbesondere im Oembergmoor und in den randlichen Flächen. In den Bruch- und Auenwälder muss die natürliche Entwicklung angestrebt werden. Entnahme von Gehölzen sollten nur im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht erlaubt sein.

2.1.2.11 NSG "Rottbachtal". Die Grenzführung im südöstlichen Abschnitt des geplanten NSG ist nicht nachvollziehbar. Hier sollte die NSG-Grenze sich an der Abgrenzung der naturnahen Waldgesellschaften orientieren. Zur Erläuterung im Text sollte noch ergänzt werden, dass sich in der Rottbachaue z. T. großflächig Torfmoosbestände und lokal Carex elongata- und Equisetum sylvaticum-Bestände befinden.

Gebot Nr. 13: Es ist nicht nachvollziehbar warum unter den Textlichen Festsetzungen "die einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Bruch- und Auenwälder" erlaubt wird.

Dieses Gebot würde nur Sinn machen, wenn auf diesen Flächen unter forstwirtschaftlichen Gesichtpunkten ein Ertrag angestrebt würde. Dies kann aber nicht der Fall sein, da dies nur durch Umwandlung und Aufforstung mit anderen Gehölzarten möglich wäre. Da diese Waldgesellschaften jedoch in NRW als gefährdet gelten, muss jegliche Störung im Boden-, Wasser- und Lichthaushalt verhindert werden. In den Bruch- und Auenwälder muss die natürliche Entwicklung angestrebt werden. Entnahme von Gehölzen sollten nur im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht erlaubt sein.

2.1.2.18 NSG "Quellhang in der Lintorfer Mark"

Gebot Nr. 11: Es ist nicht nachvollziehbar warum unter den Textlichen Festsetzungen "die einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Bruch- und Auenwälder" erlaubt wird.

Dieses Gebot würde nur Sinn machen, wenn auf diesen Flächen unter forstwirtschaftlichen Gesichtpunkten ein Ertrag angestrebt würde. Dies kann aber nicht der Fall sein, da dies nur durch Umwandlung und Aufforstung mit anderen Gehölzarten möglich wäre. Da diese Waldgesellschaften jedoch in NRW als gefährdet gelten, muss jegliche Störung im Boden-, Wasser und Lichthaushalt verhindert werden. In den Bruch- und Auenwälder muss die natürliche Entwicklung angestrebt werden. Entnahme von Gehölzen sollten nur im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht erlaubt sein.

5.4.1.5 Der geplante Wanderweg zwischen Schmielenweg und Kiefernweg wird abgelehnt, da genügend Wegeverbindungen in diesem Bereich vorhanden sind.

5.1.1.26 Der Alpenbach in Mintard ist bis zur Stadtgrenze naturnah auszubauen. Dies ist in der Festsetzungskarte darzustellen und im Textteil zu erläutern.

2.2.2.20 Die Feuchtwiesen östlich des Saarner Bahndammes zwischen B1 und Landsbergerstrasse sind als Geschützter Landschaftsbestandteil auszuweisen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Für die BUND Kreisgruppe Mülheim an der Ruhr

Arbeitskreis § 29-Verfahren

Jürgen Göhring

(Mitglied im Landschaftsbeirat)

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